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   OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23   

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OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23 (https://dejure.org/2024,1206)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.01.2024 - 1 B 243/23 (https://dejure.org/2024,1206)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 (https://dejure.org/2024,1206)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47 Abs. 6, SächsGemO § 4 Abs. 3 Satz 1
    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Ausfertigung eines Bebauungsplans

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna »Ortsmitte Störmthal« vorläufig außer Vollzug gesetzt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 23.08.2022 - 1 C 9.22
    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Der Bebauungsplan "XXX" der Gemeinde G. vom 19. Juli 2021 wird vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers - 1 C 9/22 - außer Vollzug gesetzt.

    Am 4. Februar 2022 stellte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - Normenkontrollantrag gegen den vorliegenden Bebauungsplan.

    Am 11. Dezember 2023 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein ausführliches Vorbringen zu seinem Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 - den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

    den Bebauungsplan "XXX", beschlossen am 19. Juli 2021, bekannt gemacht am 28. Januar 2022, vorläufig bis zu rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren (-1 C 9/22 -) außer Vollzug zu setzen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Normenkontrollverfahren - 1 C 9/22 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang (sieben Ordner) verwiesen.41 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

    Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag des Antragstellers - 1 C 9/22 - richtet sich gegen den am 19. Juli 2021 von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "XXX".

    a) Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 -, dessen Zulässigkeit auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird, wird nach derzeitiger Sachlage offensichtlich auch in der Sache Erfolg haben.

    b) Dass nach dem Vorstehenden der Antrag in der Hauptsache - 1 C 9/22 - nach derzeitigem Sachstand offensichtlich zulässig und begründet sein wird, bildet bereits ein wesentliches Indiz dafür, den Bebauungsplan im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Dadurch ist der Antragsteller vor einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 C 9/22 - unter Umständen mit einer Vielzahl von Bauvorhaben konfrontiert, die die Blickbeziehungen zu dem von ihm mit hohem finanziellen Aufwand sanierten denkmalgeschützten Schloss beeinträchtigen.

    Schließlich hat der Senat das Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - nunmehr für den 29. Februar 2024 terminiert, so dass die Auswirkungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung in zeitlicher Hinsicht überschaubar sind.

    Da sein vorliegender Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wie auch sein Antrag im Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - jedoch seiner eigenen Disposition entspringt, kann dies dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehen, was der Antragsteller im Übrigen auch nicht geltend macht.

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 1 B 406/20

    Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Verwirkung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022 - B 437/21 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 64; Senatsbeschl. v. 5. Mai - 1 B 84/15 -, juris Rn. 16), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).

    Der Anordnungsgrund "aus anderen wichtigen Gründen" dient als Auffangtatbestand - anders als der der "Abwehr schwerer Nachteile" - nicht in erster Linie dem Individualrechtsschutz, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Normenkontrolle, die nicht durch die zwischenzeitliche Schaffung vollendeter Tatsachen ihrer rechtsstaatlichen Funktion beraubt werden soll (Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 170).

    Soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzung erforderlich ist, muss diese nach sächsischem Landesrecht bereits vor deren Ausfertigung vorliegen (SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Leitsatz 2, Rn. 36 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 124).

    Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen auf die Konsequenzen für den beteiligten Projektträger Fa. B. verweist, erfolgten die bisherigen Bauarbeiten auf eigenes Risiko des jeweiligen Bauherrn (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2016 - 1 B 84/16 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 59).

  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08

    Wiksamkeit der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzung erforderlich ist, muss diese nach sächsischem Landesrecht bereits vor deren Ausfertigung vorliegen (SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Leitsatz 2, Rn. 36 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 124).

    In seinem vorgenannten Normenkontroll-Urteil vom 1. Juli 2011 hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt (SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 37, 38):.

  • OVG Sachsen, 25.01.2022 - 1 B 276/21

    Veränderungssperre; positives Planungsziel; städtebauliches Konzept

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022 - B 437/21 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 64; Senatsbeschl. v. 5. Mai - 1 B 84/15 -, juris Rn. 16), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2000 - 1 M 3238/00

    Bauleitplanung; Bewertungsverfahren; einstweilige Anordnung; Erforderlichkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Aus den soeben genannten Gründen steht es der Dringlichkeit einer Anordnung ebenso wenig entgegen, wenn die Gemeinde bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplan nachträglich eine Fehlerbehebung vornehmen kann; zudem lässt sich das Gelingen des Heilungsakts nicht mit Gewissheit antizipieren (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL, März 2023, VwGO, § 47 Rn. 168a m. w. N.; a. A. Nds.OVG, Beschl. v. 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, juris Rn. 47 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 397, 398).
  • OVG Sachsen, 23.03.2016 - 1 B 84/16

    Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Gerichtsbesetzung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen auf die Konsequenzen für den beteiligten Projektträger Fa. B. verweist, erfolgten die bisherigen Bauarbeiten auf eigenes Risiko des jeweiligen Bauherrn (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2016 - 1 B 84/16 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 59).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-25/08

    Gargani / Parlament - Rechtsmittel - Klage des Präsidenten des Rechtsausschusses

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Zudem ist bei einer Divergenz zwischen aufsichtsbehördlicher Genehmigung und der zur Genehmigung vorgelegten Satzung für die Ausfertigung zu prüfen, ob die Abweichung des Genehmigungsbescheids vom Satzungsbeschluss eine neuerliche Befassung des zuständigen kommunalen Gremiums erfordert (SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - C 25/08 -, juris Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2014 - 1 MN 245/13

    Beschränkung der Bekanntmachung einer erneuten Auslegung auf neu hinzugekommene

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Auf einen möglichen Ausfertigungsmangel könne eine einstweilige Anordnung nicht gestützt werden, weil die Antragsgegnerin einen solchen bei der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ohnehin beheben werde (NdsOVG, Beschl. v. 25. Februar 2014 - 1 MN 245/13 -, juris Rn. 31), was konkret für Ende März absehbar sei.
  • OVG Sachsen, 19.01.2023 - 1 B 216/22

    Satzung; Ausfertigung; Veränderungssperre; einstweilige Anordnung; schwerer

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
    Dem von der Antragsgegnerin angeführten Argument, kein Bebauungsplan sei vor nachträglicher Verfälschung sicher (OVG Schl.-H., Urt. v. 27. November 1996 - 1 K 13/93 -, juris Rn. 38), ist entgegenzuhalten, dass mögliches strafbares Handeln Dritter kein Kriterium dafür sein kann, Abstriche bei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anforderungen an die Ausfertigung (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Januar 2023 - 1 B 216/22 -, juris Rn. 31 m. w. N.) zu rechtfertigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2020 - 10 B 1122/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Gebot

  • BVerwG, 31.01.2022 - 4 BN 42.21

    Fehlerhaftes Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren

  • OVG Sachsen, 05.05.2015 - 1 B 84/15

    Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; "anderer wichtiger Grund";

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2011 - 2 B 1078/11

    Städte Rheda-Wiedenbrück und Bielefeld unterliegen mit Eilanträgen gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 7 B 1489/18

    Rechtmäßigee Erweiterung einer Uniklinik im Rahmen eines Bebauungsplans; Nachweis

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19

    Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1996 - 1 K 13/93

    Nichtigkeit eines Bebauungsplanes; Ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung der

  • VGH Bayern, 05.07.1999 - 15 N 96.89
  • OVG Sachsen, 28.12.2018 - 1 C 16/17

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 10 D 8/08

    Teilerfolg für Factory-Outlet-Center in Ochtrup

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

  • EuGH, 09.03.2023 - C-9/22

    An Bord Pleanála u.a. (Site de St Teresa's Gardens)

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

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